Allgemeine Dienstleistungsbedingungen
TEPE Consulting GmbH

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für alle Verträge, welche „TEPE Consulting GmbH“ (nachfolgend „Auftragnehmer“) mit seinen Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“) schließt und die eine Beratung zur Vorbereitung und Umsetzung von unternehmerischen und/oder strategischen Entscheidungen zum Inhalt haben.

(2) Das Angebot des Auftragnehmers richtet sich dabei ausschließlich an Unternehmer oder sonstige Kaufleute im Sinne des § 14 BGB. Ein Vertragsschluss mit Personen, die ausschließlich im Rahmen ihrer privaten Tätigkeit ein Angebot anfordern, ist ausgeschlossen.

§ 2 Leistungsumfang / Beratungsgegenstand

(1) Der Auftragnehmer berät den Auftraggeber insbesondere im Hinblick auf strukturelle, strategische und organisatorische Ausrichtungen des Auftrag-gebers sowie den damit verbundenen Begleitumständen. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer bei der Umsetzung und Implementierung vorbenannter Ausrichtungen und Erkenntnisse tätig.

(2) Für den Leistungsumfang des konkreten Vertragsverhältnisses beider Parteien ist jedoch ausschließlich maßgeblich, welche Tätigkeitsbereiche innerhalb des Angebots des Auftragnehmers aufgeführt werden.

(3) Der Auftragnehmer sichert zu, dass die von ihm eingesetzten Mitarbeiter für die Erfüllung der jeweiligen Aufgaben entsprechend qualifiziert sind.

(4) Der Auftragnehmer wird die ihm vorgelegten Unterlagen zu keinem Zeitpunkt auf Vollständigkeit hin überprüfen. Wird ihm die Unvollständigkeit der Unterlagen dennoch bekannt, wird er den Auftraggeber auf diesen Umstand umgehend hinweisen.

§ 3 Leistungsänderung

(1) Jegliche Änderung der vertraglich geschuldeten Dienste bedarf für Ihre Wirksamkeit der Schriftform gem. 126 BGB. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Erfordernis.

§ 4 Pflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer umfassend über alle geschäftlichen, organisatorischen, technischen oder sonst für die Auftrags-bearbeitung relevanten Umstände, ohne dass es dafür eine gesonderte Aufforderung durch den Auftragnehmer bedarf. Er überlässt dem Auftrag-nehmer dafür alle notwendigen Dokumente und Informationen, bestenfalls in elektronischer und auswertbarer Form.

(2) Bei Veränderung von Umständen, die für den Auftrag relevant sein können, informiert der Auftraggeber den Auftragnehmer ungefragt und frühzeitig.

(3) Insofern dem Auftraggeber Dokumente und Berichte zur Prüfung oder Kenntnisnahme übergeben werden, sind diese zeitnah auf eventuelle Fehler hinsichtlich der zugrundeliegenden Daten zu überprüfen und die daraus gewonnen Erkenntnisse dem Auftragnehmer umgehend mitzuteilen.

(4) Kommt der Auftraggeber den vorstehenden Pflichten nicht ordnungsgemäß nach, so hat er dem Auftragnehmer den Mehraufwand zu ersetzen, welcher ihm wegen der Verzögerung der Auftragserledigung entsteht. Dies betrifft insbesondere, aber nicht abschließend, die Kosten für ergänzende Ortstermine, zusätzliche Arbeitsstunden und sonstige Spesen.

§ 5 Vergütung

(1) Die Vergütung des Auftragnehmers erfolgt auf Grundlage der im Angebot enthaltenen finanziellen Vereinbarung.

(2) Die im Angebot des Auftragnehmers enthaltene Kalkulation stellt dabei lediglich eine Schätzung der zu erwartenden Kosten dar.

(3) Sofern nicht anders vereinbart, sind Reisekosten und Spesen in vollem Umfange zu erstatten.

(4) Von den vorstehenden Bestimmungen kann innerhalb des Vertragsangebots abgewichen werden.

§ 6 Zahlungsbedingungen

(1) Ist im Angebot des Auftragnehmers nichts anderes festgeschrieben, so tritt die Fälligkeit der Vergütung mit Rechnungsstellung ein und ist sofort und ohne Abzüge zahlbar.

(2) Gleiches gilt für die Berechtigung des Auftrag-nehmers zur Erstellung von Teilrechnungen, welche insofern auch ohne diesbezügliche Regelung im Angebot gegeben ist, insoweit sich die Dienstleistung in separate Abschnitte teilen lässt.

(3) Mehrere Auftraggeber haften für die Erfüllung der Zahlungspflicht gesamtschuldnerisch.

(4) Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Auftragnehmers auf die Vergütung oder die Auslagen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Verzug des Auftraggebers mit dem Ausgleich fälliger Rechnungen, die Erbringung seiner Dienstleistung bis zur Erfüllung seiner fälligen Forderungen zu verweigern.

§ 7 Gewährleistung

(1) Der Auftragnehmer führt sämtliche Dienste mit der dafür notwendigen Sorgfalt durch.

(2) Die Erzielbarkeit eines wirtschaftlich verwertbaren Erfolges für den Auftraggeber kann dabei nicht garantiert werden.

§ 8 Haftung

(1) Führt der Auftragnehmer die vertraglich vereinbarten Leistungen nicht ordnungsgemäß aus, und ist dies darauf zurückzuführen, dass der Auftraggeber seinen Pflichten aus § 4 nicht nachgekommen ist, so ist die Haftung des Auftragnehmers wegen der Fehler ausgeschlossen.

(2) Dies gilt auch für etwaige Schäden, welche dem Auftraggeber durch die Verwendung der unkorrekten oder unvollständigen Erkenntnisse entstehen.

(3) Ein Ausschluss der Haftung des Auftragnehmers für die eigenen Handlungen und die Handlungen der von ihm eingeschalteten Erfüllungsgehilfen besteht nur bei leicht fahrlässiger Verursachung des Schadens und insofern keine Pflichten davon betroffen sind, die für die Erfüllung des Vertragszweckes unbedingt erforderlich sind (sogenannte Kardinalpflichten). In diesem Fall wird auch die Haftung für untypische Schäden ausgeschlossen.

(4) Die Haftungsbeschränkungen des vorstehenden Absatzes finden auch bei grob fahrlässig verursachten Schadensfällen Anwendung, wenn der Auftrag von einem Kaufmann im Rahmen seines Handels-gewerbes, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erteilt ist.

§ 9 Vertragslaufzeit

(1) Der Vertrag wird, wenn nicht im Angebot ein anderes festgelegt wurde, auf unbestimmte Zeit geschlossen.

§ 10 Verschwiegenheit/Datenschutz

(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auch nach Beendigung des Vertrages über alle geschäfts- oder auftragsbezogenen Tatsachen, die Ihm im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren. Ohne schriftliche Einwilligung des Auftraggebers darf er diese Informationen weder an Dritte weitergeben, noch für sich selbst verwerten.

(2) Der Auftragnehmer ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags die ihm anvertrauten personenbezogenen und unternehmerischen Daten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.

§ 11 Schutzrechte des Auftragnehmers

(1) Ist nicht im Angebot ein anderes vereinbart, so ist der Auftraggeber nicht dazu berechtigt, die Ergebnisse der Beratungsleistungen für mit ihm verbundene Unternehmen zu nutzen.

(2) Werden dem Auftraggeber Unterlagen, Zusammenfassungen, Berichte oder sonstige Dokumente im Rahmen der Beauftragung zur Verfügung gestellt, sind diese vertraulich zu behandeln.

(3) Werden keine anderslautenden schriftlichen Abreden geschlossen, darf der Auftraggeber die genannten Unterlagen nur für die eigenen Zwecke verwenden.

(4) Eine Publikation der Daten ist untersagt, es sei denn im Angebot wurde eine anderweitige Regelung getroffen.

§ 12 Höhere Gewalt

(1) Soweit einzelne Mitarbeiter, welche durch die Festlegung von Einzelaufgaben fest in die Vertragsausführung eingebunden sind, ausfallen (z.B. durch Krankheit), ist der Auftragnehmer berechtigt, die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen um die Dauer der Verhinderung und um eine angemessene Anlaufzeit zu verlängern.

(2) Ereignisse höherer Gewalt, die die Vertragserfüllung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, berechtigen die jeweilige Partei, die Erfüllung der ihr obliegenden Leistung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind.

(3) Die Parteien teilen sich gegenseitig unverzüglich den Eintritt derartiger Umstände mit.

§ 13 Schlussbestimmungen

(1) Die Abtretung von Rechten aus dem Vertrag der Parteien bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch den Auftragnehmer

(2) Sind oder werden Regelungen innerhalb dieser Bedingungen ganz oder in Teilen unwirksam, so werden die übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmungen treten Regelungen, die der entfallenen Regelung am nächsten kommen und dem beiderseits Ge-wollten und wirtschaftlich Beabsichtigten entsprechen.

(3) Für die Durchführung dieses Vertrages und alle daraus resultierenden Ansprüche kommt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts zur Anwendung.

Stand: 26.09.2022